AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

AGBs-STENZ-Toilettenservice

A) Gemeinsame Bestimmungen für alle Verträge
1. Geltungsbereich

  • 1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
    Verträge.
  • 2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben auch dann für uns
    keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  • 3. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden erst mit
    unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

II. Vertragsabschluß

  • 1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
    Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
  • 2. Stornierungen erteilter Aufträge von über 10 Toilettenkabinen müssen mind. 14 Tage
    vor Ausführung erfolgen, andererseits werden 50 {feb4378f4eccc9984bdeec6ea00a2f3aa4775a6cdfe47d6518fe86190a8a3f9c} Stornierungskosten fällig.

III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ohne Skonti oder sonstige Nachlässe ab Liefer- oder
Übergabestelle, ausschließlich aller Nebenkosten wie Verpackung, Transport,
Versicherung und Mehrwertsteuer.
IV. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen noch Rechnungs-
datum, ohne jeden Abzug zu zahlen.
2. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist gem. Abs. 1 um mehr als eine Woche, so
gerät er ohne, daß es noch einer besonderen Mahnung bedarf, in Verzug und
schuldet ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 4{feb4378f4eccc9984bdeec6ea00a2f3aa4775a6cdfe47d6518fe86190a8a3f9c} über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5{feb4378f4eccc9984bdeec6ea00a2f3aa4775a6cdfe47d6518fe86190a8a3f9c}.
3. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn ein rechtskräftiger Titel über seine
Forderung vorliegt.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hersbruck.
B) Besondere Bestimmungen für Mietverträge
I. Allgemein
1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung und Wartung von
transportablen Toiletten. Die Objekte bleiben Eigentum des Vermieters.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage des Lagerausgangs und endet mit dem
Eingangstag. Beide Tage gelten als volle Miettage.
3. Der Zufahrtsweg zum Aufstellort muß befestigt und für Schwer- und Großfahrzeuge
befahrbar sein, ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter für Transportschäden und
Bergungskosten.
4. Die Objekte werden in einwandfreiem Zustand geliefert. Die Servicearbeiten
werden vom geschulten Personal nach Vereinbarung durchgeführt. Der
Servicezeitpunkt wird vom Vermieter bestimmt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Objekten für LKW-Fahrzeuge frei und
befahrbar zu halten oder die Objekte sind dem Servicefahrzeug bis auf 5 Meter
zuzuführen. Das Gleiche gilt für die Abholung der Objekte.
5. Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Servicetätigkeit als ausgeführt. Eine
Bestätigung der Servicetätigkeit durch den Mieter oder dessen Beauftragten erfolgt
nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Beanstandungen sind unverzüglich dem
Vermieter zu melden, der schnellstmögliche Beseitigung veranlaßt.
Beanstandungen berechtigen nicht zur Mietminderung. Ebenso sind ein
Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen
die Mietzinsforderung ausgeschlossen.
II. Haftung
1. Der Mieter haftet bei Verlust oder Beschädigung der Objekte bis zum vollen
Wiederbeschaffungsneuwert. Der Verlust oder die Beschädigung sind dem
Vermieter unverzüglich zu melden und es ist vom Mieter Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Für die durch mißbräuchliche Benutzung der Sanitäranlagen
entstehenden Kosten (z.B. Einbringen von Altöl, Chemikalien, Beton, Müll, etc.)
haftet der Mieter.
Bedarf die Aufstellung einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Mieter.
Für die Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht ist der Mieter verantwortlich.
2. Bei Rückgabe von verschmutzten oder beschädigten Objekten berechnen wir
Reinigungs- und Reparaturkosten.
Der Mieter haftet für Sachschäden oder Untergang, unberührt davon, wodurch der
Schadensfall verursacht ist. Haftpflichtansprüche von Dritten aus der Benutzung
des Objektes gehen zu Lasten des Mieters.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Miete sowie evtl. Transportkosten werden bei Anlieferung sofort fällig. Als
Mindestmietzeit gilt – wenn nicht anders vereinbart – der Mietpreis für 4 Kalenderwo-
chen. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde, erfolgt noch 4 Kalenderwochen
jeweils eine Weiterberechnung für die nächsten 4 Kalenderwochen. Bleibt der Mieter
trotz Mahnung mit der Zahlung mehr als 10 Tage in Verzug, kann der Vermieter die
Objekte abholen und damit das Mietverhältnis beenden. Gleiches gilt im Falle des
Vergleichs oder Konkurs der mietenden Firma. Für Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in Höhe von 4{feb4378f4eccc9984bdeec6ea00a2f3aa4775a6cdfe47d6518fe86190a8a3f9c} über dem jeweiligen Bankzinssatz ab Zugang der
ersten Mahnung geltend gemacht. Ist der Mietpreis bei Anlieferung nicht bezahlt,
kann der Vermieter die Aufstellung des Objektes verweigern. Im Falle der Zahlung
bei Anlieferung gilt ausschließlich Barzahlung als vereinbart.
Eventuelle Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
C) Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
1. Lieferung
1. Angegebene Lieferzeiten sind bis zum Zustandekommen eines Kaufvertrages stets
freibleibend; zwischenzeitliche Verkäufe bleiben vorbehalten. Wird der vereinbarte
Liefertermin um mehr als drei Monate überschritten, so kann uns der Käufer eine
angemessene Nachfrist von wenigstens 4 Wochen setzen. Wird der Kaufgegenstand
auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert, kann der Käufer durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden infolge
einer verzögerten Lieferung sind auch für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer
Nachfrist ausgeschlossen.
2. Wir behalten uns vor, an allen Kaufgegenständen konstruktive Änderungen
vorzunehmen. In einem solchen Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Lieferung
der ursprünglich angebotenen oder verkauften Erzeugnisse.
3. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers, also auch dann, wenn
der Versand franko erfolgt oder von uns durchgeführt wird. Sofern die Versandart
nicht vereinbart ist, wählen wir den uns am billigsten und einfachsten erscheinen-
den Versandweg.
Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
II. Gewährleistung
1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen.
Beanstandungen jeder Art werden nur berücksichtigt, wenn sie uns innerhalb von 8
Tagen nach Übergabe oder Erhalt des Kaufgegenstandes schriftlich mitgeteilt werden.
Zeigt sich später ein Mangel, der bei einer gewissenhaften Überprüfung des
Kaufgegenstandes nicht erkennbar war, sind wir unverzüglich nach Entdeckung des
Fehlers davon schriftlich zu unterrichten.
2. Wir leisten Gewähr in Form von kostenlosem Ersatz der Teile.
3. Jeder Gewährleistungsanspruch des Käufers entfällt
a) wenn er mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere seiner
Zahlungspflichten im Verzug ist;
b) wenn der Schaden an dem Kaufgegenstand durch überladen, unsachgemäße
Behandlung oder durch einen Unfall entstanden ist, wobei der Käufer
nachzuweisen hat, daß dies nicht der Fall war;
c) wenn der Kaufgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom
Käufer oder einem Dritten repariert oder verändert worden ist;
d) wenn der Käufer den Kaufgegenstand unbefugt weiter veräußert hat;
e) wenn die Frist des Abs. 1 nicht eingehalten wird.
III. Eigentumsvorbehalte
1. Der Kaufgegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
die uns, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, gegen den Käufer zustehen. Bei
mehreren Forderungen oder bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung für den Saldo, ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Lieferungen bereits
bezahlt sind.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Sicherungsübereignung,
Vermietung, Verpfändung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an
Dritte unzulässig. Der Käufer darf den Kaufgegenstand nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern; er ist verpflichtet
sich dem Dritten gegenüber ebenfalls das Eigentum vorzubehalten, wenn dieser nicht
bar zahlt. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung des Kauf-
gegenstandes werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, seine Abnehmer
vor der Abtretung an uns zu unterrichten. Auf unser Verlangen ist der Käufer selbst
zur Unterrichtung verpflichtet, sowie zur Erteilung der für eine Einziehung
notwendigen Auskünfte und Unterlagen.
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